Mann der Geld zählt

Straßenausbaubeitrag

Eigentümer oder Erbbauberechtigte von erschlossenen Grundstücken haben einen Straßenausbaubeitrag zu entrichten. Gesetzliche Grundlage dafür ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG NW). Dieser Beitrag wird verwendet, um öffentliche Straßen, Wege und Plätze zu errichten, zu erweitern und zu verbessern.

Im Gegensatz zum Erschließungsbeitrag wird der Straßenausbaubeitrag auch für Aufwendungen an bereits vorhandenen Straßen veranlagt. Seine Höhe richtet sich nach den tatsächlichen Baukosten. Diese werden zwischen der Allgemeinheit (Stadt Burscheid) und den Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten aufgeteilt. Die Höhe der jeweiligen Anteile ist insbesondere von der Art der Anlage – Fahrbahn, Rad- oder Gehweg – sowie ihrer Funktion und Bedeutung für den überörtlichen Verkehr abhängig.

Der Beitrag wird erhoben, nachdem die Straße fertiggestellt und die Rechnungen der beauftragten Unternehmen geprüft wurden. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des rechtsverbindlichen Beitragsbescheides in voller Höhe fällig. Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage, mit der Beendigung der Teilmaßnahme oder mit der endgültigen Herstellung eines definierten Abschnitts. 

Die Stadt Burscheid ist berechtigt, schon vorher eine Vorausleistung zu verlangen. Dies ist der Fall, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder mit dem Bau der Straße begonnen worden und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Wahlweise kann die Stadt den betroffenen Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten auch anbieten, den Erschließungsbeitrag schon frühzeitig durch Abschluss eines entsprechenden Vertrages abzulösen.

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