Mann der Geld zählt

Erschließungsbeitrag

Eigentümer neu erschlossener Grundstücke haben für den erstmaligen endgültigen Zugang zu städtischen Straßen, Wegen und Plätzen Erschließungsbeiträge zu entrichten. Die Stadt Burscheid ist aufgrund §§ 127 bis 135 des Baugesetzbuches (BauGB) verpflichtet, diese Erschließungsbeiträge zu erheben. In Burscheid gilt eine Straße in der Regel erst dann als endgültig hergestellt, wenn diese Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Flächen befinden sich vollständig im Eigentum der Stadt.
  • Die Straße ist mit dem übrigen Verkehrsnetz verbunden.
  • Neben der Fahrbahn gibt es einen Gehweg, eine Straßenentwässerung und eine betriebsfertige Beleuchtungseinrichtung.

Abweichend davon kann der Stadtrat im Einzelfall beschließen, dass eine Straße trotz Fehlens einer oder mehrerer dieser Voraussetzungen erstmalig hergestellt sein soll.

Der Erschließungsbeitrag richtet sich nach den aufgewendeten Herstellungskosten, die zu 90 Prozent auf die Grundstückseigentümer oder den Erbbauberechtigten umgelegt werden. Die restlichen zehn Prozent werden von der Allgemeinheit (Stadt Burscheid) getragen. Der Beitrag wird erhoben, nachdem die Straße fertiggestellt und die Rechnungen der beauftragten Unternehmen geprüft wurden. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des rechtsverbindlichen Beitragsbescheides in voller Höhe fällig.

Allerdings ist die Stadt Burscheid berechtigt, schon vorher eine Vorausleistung zu verlangen. Dies ist der Fall, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder mit dem Bau der Straße begonnen worden und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Wahlweise kann die Stadt den betroffenen Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten auch anbieten, den Erschließungsbeitrag schon frühzeitig durch Abschluss eines entsprechenden Vertrages abzulösen.

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