Bauarbeiter am Kanal

Grundstücksentwässerung

Rückstausicherung in der Gebäude- und Grundstücksentwässerung

Die Abwassersatzung sowie die zugehörigen Normen und technischen Regelwerke schreiben eine Rückstausicherung vor. Deshalb müssen automatisch arbeitende Anlagen in Gebäuden und Betrieben installiert werden, die Rückstaus verhindern. Eigentümer sind verpflichtet, diese einzubauen. Fachberatung dazu bieten Installateure an.

Rückstau außerhalb von Gebäuden verhindern

Flächen, die unterhalb der Rückstauebene liegen, sollen möglichst klein sein. Um Regenwasser von dort über die Kanalisation abzuleiten, muss es mit einer Hebeanlage über die Rückstauebene angehoben und in der Sammel- oder Grundleitung abgeführt werden. Errichten Sie Gebäude so, dass Niederschlagswasser abgeleitet werden kann. Vermeiden Sie gleichzeitig, dass Regenwasser ins Gebäude gelangt, beispielsweise indem Sie keine Garageneinfahrten unterhalb der Straßenoberfläche vorsehen.

Rückstau in Gebäuden verhindern

Entwässerungseinrichtungen in Gebäuden, die unterhalb der Rückstauebene liegen, sind gegen Rückstau zu sichern. Das sind Toiletten, Waschbecken, Dusch- und Badewannen oder Bodenabläufe z.B. in Waschküchen. Das Abwasser muss mit automatisch arbeitenden Abwasserhebeanlagen rückstaufrei in geschlossener Leitung über die Anschlussleitungen in die öffentliche Anlage abgeleitet werden.

Rückstauebene

Dezentrale Grundstücksentwässerung

Abwasser, insbesondere häusliches Schmutzwasser, muss in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Ist dies nicht möglich, ist es durch eine dezentrale Entwässerungsanlage zu beseitigen. Dies kann durch eine abflusslose Grube oder eine Kleinkläranlage erfolgen. Die dezentrale Grundstücksentwässerung ist nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig.

Innerhalb bebauter Ortschaften muss eine abflusslose Grube auf dem Grundstück eingerichtet werden, in der das Schmutzwasser gesammelt und von einem zertifizierten Fäkalienunternehmen entleert wird. Eine Kleinkläranlage darf nicht in Betrieb genommen werden. Der Entsorgungspflichtige trägt dabei die Kosten, um die Grube einzurichten und zu betreiben. Wie oft die Grube entleert werden muss, richtet sich nach ihrer Größe sowie danach, wie viel Frischwasser verbraucht wird. Die TWB setzt den Turnus für die Entleerung fest. Gleichfalls überwacht die TWB, dass das Schmutzwasser ordnungsgemäß entsorgt wird und die abflusslose Grube dicht ist.

Außerhalb bebauter Ortschaften kann das Grundstück mit einer abflusslosen Grube, aber auch durch eine Kleinkläranlage entwässert werden. Für den Betrieb einer solchen Anlage bedarf es einer wasserrechtlichen Erlaubnis des Rheinisch-Bergischen Kreises, der nach Genehmigung den Betrieb der Anlage überwacht. Sollte die Kleinkläranlage noch nicht mit der vollbiologischen Ausbaustufe ausgerüstet sein, so muss deren Inhalt mindestens einmal pro Jahr entsorgt werden. Bei Betrieb einer dezentralen Grundstücksentwässerungsanlage fallen neben den Kosten für die Entleerung zusätzlich noch Gebühren für die Benutzung des zentralen Klärwerks und Verwaltungskosten der TWB an, die von der Stadt Burscheid jährlich als Abwassergebühr erhoben werden.

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