Mann der Geld zählt

Abwassergebühren

Um Schmutz- und Niederschlagswasser zu reinigen oder zu entsorgen, erhebt die Stadt Burscheid Abwassergebühren. Rechtsgrundlagen sind das Kommunalabgabengesetz NRW sowie die Beitrags- und Gebührensatzung zur Grundstücksentwässerungssatzung der Stadt Burscheid. Die Abwassergebühren werden jedes Jahr nach den gesetzlichen Vorgaben kalkuliert und vom Rat der Stadt Burscheid beschlossen. Hierbei werden alle voraussichtlich anfallenden Kosten auf die verschiedenen Gebührenarten umgelegt. Bitte beachten Sie, dass die Gebühren kostendeckend erhoben werden müssen. Die Abwassergebühren sind vom Eigentümer des Grundstücks zu entrichten. Die Abwassergebühren unterteilen sich in Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren.

Schmutzwassergebühren

Die „klassische“ Schmutzwassergebühr wird nach dem verbrauchten, das heißt verunreinigten Frischwasser in Kubikmetern erhoben und setzt sich aus den Anteilen

  • Kanalbenutzung sowie
  • Abwasserreinigung

zusammen. Jeder, dessen Schmutzwasser über einen Kanalanschluss entsorgt wird, benutzt den öffentlichen Kanal und bezahlt eine Kanalbenutzungsgebühr. Die Kosten, damit das Abwasser in der Kläranlage gereinigt werden kann, werden über den Anteil „Abwasserreinigung“ gedeckt.

Kanalbenutzung + Abwasserreinigung = Schmutzwassergebühr

Grundstückseigentümer, deren Grundstück nicht an die Kanalisation angeschlossen ist, benutzen den Kanal nicht und müssen daher keine Kanalbenutzungsgebühren entrichten. Anfallendes Schmutzwasser oder Klärschlamm wird durch ein Fäkalienunternehmen abtransportiert. Dies wird dem Grundstückseigentümer durch das Fäkalienunternehmen direkt in Rechnung gestellt. In der Abwassergebühr der Stadt Burscheid für diese Grundstücke sind lediglich die Abwasserabgabe, der Verschmutzerbeitrag und der Verwaltungsaufwand D1 enthalten.

Niederschlagswassergebühren

Niederschlagswassergebühren werden erhoben, um das Niederschlagswasser zu sammeln, fortzuleiten und zu reinigen. Sie werden anhand der Quadratmeter befestigter Grundstücksfläche bemessen, da das Niederschlagswasser auf diesen Flächen nicht natürlich versickern kann.

Die Niederschlagswassergebühr wird für Grundstücke erhoben, die tatsächlich an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind. Da das Niederschlagswasser sowohl direkt als auch indirekt fortgeleitet werden kann (durch einen Niederschlags- oder Mischwasserkanal, aber auch durch Straßenseitengräben oder andere technische Anlagen), ist es manchmal nicht klar, ob ein Grundstück, dessen Niederschlagswasser nicht über einen Kanalanschluss entsorgt wird, angeschlossen und damit gebührenpflichtig ist oder nicht. Dies kann im Zweifel im Einzelfall vor Ort festgestellt werden.

Verminderte Niederschlagswassergebühren

Für Gründächer und Flächen, die eine Brauchwasseranlage speisen, fällt die Niederschlagswassergebühr nur zur Hälfte an.

Brauchwasseranlage

Wenn Sie mit Ihrem Niederschlagswasser eine Brauchwasseranlage betreiben, müssen Sie dies der Stadt Burscheid/TWB anzeigen. Die Brauchwasseranlage muss einen Überlauf an die öffentliche Abwasseranlage haben (§ 11 Grundstücksentwässerungssatzung) und die Wassermenge, die über die Brauchwasseranlage genutzt und so zu Schmutzwasser wurde, ist der Stadt Burscheid/TWB nachzuweisen (§ 10 Absatz 7 Beitrags- und Gebührensatzung).

Wegen des Überlaufs wird für die Flächen, die die Brauchwasseranlage speisen, nur die hälftige Niederschlagswassergebühr erhoben, für das tatsächlich genutzte Brauchwasser die Schmutzwassergebühr.

Das Formular zur Mitteilung von Flächenänderungen finden Sie hier

Einige Gewerbebetriebe sind aufgrund der Menge des bei ihnen anfallenden Abwassers Mitglied im Wupperverband und bezahlen ihren Anteil für die Gebühren an der Abwasserreinigung direkt an den Wupperverband. Für diese fällt nur die Kanalbenutzungsgebühr an.

Abwassergebühren im Jahr 2023

Kanalbenutzung und Abwasserbeseitigung Gewerbebetriebe, die Mitglieder im Wupperverband sind (für Kanalbenutzung) dezentrale Entwässerung (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben)
Schmutzwasser 4,04 Euro/Kubikmeter 3,14 Euro/Kubikmeter 0,90 Euro/Kubikmeter
Niederschlagswasser befestigter und bebauter Grundstücksfläche 1,80 Euro/Quadratmeter 1,15 Euro/Quadratmeter 1,80 Euro/Quadratmeter

 

Abwassergebühren im Jahr 2024

Kanalbenutzung und Abwasserbeseitigung Gewerbebetriebe, die Mitglieder im Wupperverband sind (für Kanalbenutzung) dezentrale Entwässerung (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben)
Schmutzwasser 3,42 Euro/Kubikmeter 2,47 Euro/Kubikmeter 0,95 Euro/Kubikmeter
Niederschlagswasser befestigter und bebauter Grundstücksfläche 1,93 Euro/Quadratmeter 1,35 Euro/Quadratmeter 1,93 Euro/Quadratmeter

 

Abzugsmengen Abwasser/Zwischenzähler

Für Frischwasser, das nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird, erheben wir keine Abwassergebühren. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie im Garten oder für Weideanschlüsse einen Nebenanschluss verwenden, um diesen zu bewässern. Es wird dann keine Abwassergebühr fällig, wenn Sie die Menge dieses Frischwassers nachweisen können.
Abzugsmengen vom Frischwasserverbrauch werden anerkannt, wenn diese

  • mit einer Abwassermesseinrichtung nachweisbar sind oder
  • durch einen geeichten, messrichtig funktionierenden, fest eingebauten Wasserzähler (Nebenzähler) nachgewiesen werden können. Vor Inbetriebnahme melden Sie den Zähler bitte ausschliesslich mit u. a. Formular und einem Foto des Zählers, aus dem Zählernummer und Zählerstand deutlich ersichtlich sind und einem Foto der Zählerumgebung bei der TWB an. Aus diesem Foto sollte ersichtlich sein, dass das verbrauchte Wasser nicht dem Kanal zugeführt wird. Wichtig ist, dass der Zähler mit einer Eichkennzeichnung versehen ist. Die Eichung ist sechs Jahre ab Ende des Eichjahres gültig. Die Kennzeichnung auf dem Zähler kann folgendermaßen aussehen: 


 Quelle: Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen

  • Im Einzelfall (wenn der Einbau eines Zählers nicht möglich oder nicht zumutbar ist) können die Abzugsmengen vom Frischwasserverbrauch durch den Gebührenpflichtigen durch nachprüfbare Unterlagen wie beispielsweise Gutachten nachgewiesen werden. Die Kosten dafür trägt der Gebührenpflichtige.
  • Bitte beachten Sie: Diese Ausnahmeregelung umfasst nur Wasser, das in seinen Eigenschaften nicht verändert wurde. Frischwasser, das durch Benutzung in seinen Eigenschaften verändert wurde, gilt als Schmutzwasser und ist zu entsorgen.
  • Wichtiger Hinweis für Schwimm- und Planschbecken/Pools:
    Eine Gebührenbefreiung für Schwimm-, Planschbecken und Pools ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich, da Schwimmbadwasser unabhängig davon, ob es gechlort wird oder nicht, nach dem Wasserhaushaltsgesetz als Schmutzwasser angesehen werden muss. Daraus resultiert aber auch, dass Wasser aus Schwimm-, Planschbecken und Pools nicht zur Versickerung in den Garten abgeleitet werden darf, sondern in den Kanal eingeleitet werden muss. Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße geahndet werden.
  • Die auf dem Grundstück zurückgehaltene Wassermenge ist der TWB bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres schriftlich zu melden (§ 9 Absatz 6 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Grundstücksentwässerungssatzung der TWB). Halten Sie bitte diesen Termin ein, da die Abzugsmenge nach Ablauf dieser Frist nicht mehr berücksichtigt werden kann.

Die Ablesung der Zwischenzähler erfolgt nicht durch den Ablesedienst des Wasserversorgers! 

Für die erstmalige Abnahme/Aufnahme eines Zwischenzähler sowie wiederholter Abnahme / Aufnahme bei Zählerwechsel für Abzugsmengen, erheben wir eine Gebühr von 37,50 € gemäß Tarifstelle 22.1 / § 10 a) der Verwaltungsgebührensatzung.

Zwischenzählerformulare für einen im Garten installierten privaten Zähler - nicht für Frischwasser - finden Sie hier!

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