Sachstand zur Dichtheitsprüfung nach § 61 a Landeswassergesetz NRW

(vom 20.12.2011)
Die Pflicht zur Prüfung der privaten Abwasserleitungen auf Dichtheit ist in den letzten Wochen sowohl von politischer als auch privater Seite massiv unter Kritik geraten.

Angesichts dieser Tatsache hat Umweltminister Remmel angekündigt, im Januar 2012 einen Gesetzentwurf zur Änderung des § 61 a Landeswassergesetz NRW vorzulegen. In dem Gesetzentwurf ist auch der Erlass einer Rechtsverordnung vorgesehen, mit der in allen Punkten Klarheit zur Durchführung der Dichtheitsprüfung geschaffen werden soll.

Bis zur Änderung des § 61 a LWG NRW empfehlen die Technischen Werke Burscheid, vorerst die weitere Entwicklung abzuwarten und Dichtheitsprüfungen im Sinne des Gesetzes erst dann durchführen zu lassen, wenn der Landtag die erforderliche Klarheit geschaffen hat. Ist dies geschehen, werden die Technischen Werke in der örtlichen Presse entsprechend informieren.

Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass defekte Abwasserleitungen auch auf der Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes saniert werden müssen (§ 60 Abs. 2 WHG). Schmutzwasser darf durch defekte private Abwasserleitungen nicht auf dem Grundstück versickern, weil dieses nicht nur zu schädlichen Bodenveränderungen führen kann, sondern auch das Grundwasser verschmutzt werden könnte, welches insbesondere in Wasserschutzgebieten die Grundlage für die öffentliche Trinkwasserversorgung bildet. Neu erstellte Kanalanschlussleitungen müssen nach wie vor unabhängig vom § 61 a Landeswassergesetz NRW vor Inbetriebnahme auf Dichtheit geprüft werden.

Burscheid, den 19.12.2011

Technische Werke Burscheid AöR

Der Vorstand